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   FG Münster, 17.10.2017 - 15 K 3268/14 U   

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https://dejure.org/2017,42839
FG Münster, 17.10.2017 - 15 K 3268/14 U (https://dejure.org/2017,42839)
FG Münster, Entscheidung vom 17.10.2017 - 15 K 3268/14 U (https://dejure.org/2017,42839)
FG Münster, Entscheidung vom 17. Oktober 2017 - 15 K 3268/14 U (https://dejure.org/2017,42839)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • Betriebs-Berater

    Sind Leistungen eines Assekuradeurs, der Versicherungsprodukte entwickelt und vermittelt, steuerfrei?

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Umsatzsteuer - Frage der Anerkennung von Leistungen als steuerfreie Tätigkeit eines Versicherungsvertreters

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Umsätze eines Assekuradeurs sind umsatzsteuerpflichtig

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Umsätze eines Assekuradeurs sind steuerpflichtig

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Sind Leistungen eines Assekuradeurs, der Versicherungsprodukte entwickelt und vermittelt, steuerfrei?

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    - Hansekuranz Kontor -, Assekuradeur, Umsatzsteuer, Umsatzsteuerbarkeit der Leistungen eines Assekuradeurs, Produktentwicklung, Entwicklung von Versicherungsprodukten, Vermittlung

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2017, 2773
  • EFG 2017, 1989
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 03.03.2005 - C-472/03

    Arthur Andersen - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 13 Teil B Buchstabe

    Auszug aus FG Münster, 17.10.2017 - 15 K 3268/14
    Ihre, der Klägerin, Tätigkeit sei jedenfalls nicht mit den Tätigkeiten eines Dienstleisters vergleichbar, die Gegenstand der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) gewesen seien (Urteil vom 3.3.2005 C-472/03, Arthur Andersen, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 2005, 485).

    Das gilt selbst dann, wenn im Übrigen auch Dienstleistungen erbracht werden, die zum wesentlichen Inhalt der Tätigkeiten eines Versicherungsunternehmens beitragen (EuGH-Urteil vom 3.3.2005 C-472/03, Arthur Andersen, HFR 2005, 485).

    Nicht erheblich ist insoweit, ob auch die Einwertung des für den Versicherer bei Abschluss der Versicherung bestehenden Risikos und die versicherungsmathematische Ermittlung der Beiträge des Versicherungsnehmers mit Hilfe sog. "Pricingtools" ebenfalls noch zu den Tätigkeiten eines Versicherungsvertreters gehören (zweifelhaft nach EuGH-Urteil vom 3.3.2005 C-472/03, Arthur Andersen, Rn. 33 ff.).

  • EuGH, 25.02.1999 - C-349/96

    CPP

    Auszug aus FG Münster, 17.10.2017 - 15 K 3268/14
    Daher ist bei Erbringung eines Bündels von Leistungen das Wesen des fraglichen Umsatzes zu ermitteln und aus Sicht eines Durchschnittsverbrauchers festzustellen, ob der Steuerpflichtige dem Verbraucher gegenüber mehrere selbständige Hauptleistungen oder eine einheitliche Leistung erbringt (vgl. EuGH-Urteil vom 25.2.1999 C-349/96, Card Protection Plan, HFR 1999, 421).
  • BFH, 06.09.2007 - V R 50/05

    Keine umsatzsteuerfreien Umsätze eines sog. Werbeagenten i.S.d. § 4 Nr. 11 UStG

    Auszug aus FG Münster, 17.10.2017 - 15 K 3268/14
    Zudem sind auch bloße Unterstützungsleistungen für die Ausübung der dem Versicherer selbst obliegenden Aufgaben steuerpflichtig (BFH-Urteil vom 6.9.2007 V R 50/05, Sammlung amtlich veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFHE - 219, 237, Bundessteuerblatt - BStBl. - II 2008, 829); die Tätigkeit muss für einen Versicherungsvertreter berufstypisch sein.
  • EuGH, 17.03.2016 - C-40/15

    Aspiro - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer -

    Auszug aus FG Münster, 17.10.2017 - 15 K 3268/14
    Leistungen von Versicherungsvertretern und -maklern sind dabei nur steuerfrei, wenn sie zugleich zum Versicherer und zum Versicherungsnehmer in Beziehung stehen (EuGH-Urteil vom 17.3.2016 C-40/15, Aspiro, HFR 2016, 418).
  • BFH, 08.09.1994 - V R 46/92

    Bemessungsgrundlage bei Sonderleistungen (Rechtsberatung und Prozeßvertretung)

    Auszug aus FG Münster, 17.10.2017 - 15 K 3268/14
    Umsatzsteuerrechtlich ist eine einheitliche, nicht aufteilbare Leistung anzunehmen, wenn die verschiedenen Leistungselemente aus der Sicht eines durchschnittlichen Leistungsempfängers zur Erreichung eines einheitlichen wirtschaftlichen Ziels beitragen und hinter dem Ganzen zurücktreten (vgl. BFH-Urteil vom 8.9.1994 V R 46/92, BFHE 175, 467, BStBl. 1994, 957).
  • BFH, 05.09.2019 - V R 58/17

    EuGH-Vorlage zur Umsatzsteuerfreiheit bei der Entwicklung und Vermittlung von

    Nach dem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2017, 1989 veröffentlichten Urteil des FG steht die im Steuerbescheid vom 04.11.2013 angenommene Steuerpflicht im Einklang mit § 4 Nr. 11 UStG, der entsprechend Art. 135 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) und unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) und des Bundesfinanzhofs auszulegen sei.
  • BFH, 22.06.2021 - V R 10/21

    Änderungsbescheid während eines Vorabentscheidungsersuchens

    Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 17.10.2017 - 15 K 3268/14 U aufgehoben.

    Nach dem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2017, 1989 veröffentlichten Urteil des FG, das in seinem Rubrum die Q-GmbH & Co KG als Klägerin bezeichnete, steht die im Steuerbescheid vom 04.11.2013 angenommene Steuerpflicht im Einklang mit § 4 Nr. 11 UStG, der entsprechend Art. 135 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) und unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) und des Bundesfinanzhofs (BFH) auszulegen sei.

  • FG Rheinland-Pfalz, 12.12.2019 - 6 K 1056/16

    Umsatzsteuerliche Behandlung von Marktgebühren - Entgeltlicher Leistungsaustausch

    Gegen die Annahme einer gesonderten Vermarktungsleistung gegenüber den Erzeugern sprächen auch die Vorlagebeschlüsse des BFH an den EuGH vom 13.06.2018 - XI R 5/17 und 6/17, sowie das Urteil des FG Münster vom 17.10.2017 - 15 K 3268/14 U (EFG 2017, 1989).
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